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(http://europa.eu/epso/index_de.htm)

http://ec.europa.eu/eures/
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Arbeitsuchende finden offene Stellen aus dem gesamten EWR-Raum, können Stellengesuche online aufgeben
(http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de)

www.arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit Deutschland
ZAV - Die InterNationale Personalagentur der Bundesagentur für Arbeit
(www.arbeitsagentur.de)

www.ams.or.at
Arbeitsmarktervice Österreich
(www.ams.or.at)


Arbeitsmobilität von Ärztinnen und Ärzten in den EU-Staaten

Dr. Gerhard Polak von Dr. Gerhard Polak

Seit dem Jahr 2007 hat die Europäische Union 27 Mitgliedstaaten mit insgesamt 485,5 Mio. Einwohnern. Die nationalen Gesundheitssysteme der einzelnen EU-Staaten weisen große Unterschiede auf hinsichtlich der Finanzierung ihrer Gesundheitsausgaben und der Leistungsangebote Ihrer (sozialen) Versicherungssysteme auf. (www.euro.who.int/observatory)

Schon heute ist es möglich, dass Patienten in EU-Nachbarstaaten medizinische Leistungen beanspruchen, die zwischen den Versicherungen der jeweiligen EU-Staaten abgerechnet werden. Zwischen einigen EU-Staaten werden darüber hinaus schon grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen angeboten z. B. für orthopädische Operationen und medizinische Spezialbehandlungen.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Auch für Ärzte haben sich vielfältige Möglichkeiten zur Ausübung ihres Berufes (Maastricht Vertrag 1992) im EU-Ausland eröffnet. Die EU fördert und unterstützt die Mobilität von Ärzten durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird ab 20. Oktober 2007 durch die neue EU-Richtlinie 2005/36/EC geregelt. Sie ist die maßgebliche Richtlinie für die Migration von Ärzten im europäischen Wirtschaftsraum und sieht die automatische Anerkennung der in der Richtlinie aufgeführten Studienabschlüsse und Facharztbezeichnungen in den EU-Mitgliedstaaten vor. Somit kann etwa ein Chirurg innerhalb weniger Wochen in einem Spital im EU-Ausland tätig werden, oder er kann extramural eine Ordination eröffnen. Natürlich gibt es auch Hürden bei der Anerkennung von FA-Diplomen, zum Beispiel dann, wenn Ärzte mit einer Facharztausbildung Ihres Herkunftslandes in ein anderes EU-Land migrieren, in dem diese FA-Ausbildung in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen ist. Im Aufnahmestaat müssen sie dann auf Anforderung, vorgeschriebene Weiterbildungszeiten absolvieren. Als Beispiele seien das FA-Diplom Unfallchirurgie (Deutschland, Österreich) angeführt, für das es in Frankreich oder im Vereinigten Königreich kein äquivalentes FA-Diplom gibt (Anerkennungsverfahren gehen in Richtung Orthopedics/Bone and Joint Surgery) oder das FA-Diplom „genito-urinary-medicine“ welches es nur in United Kingdom, Ireland and Malta gibt. (Liste der aequivalenten FA-Diplome: http://europa.eu/scadplus/leg/de/cha/c11065.htm)

Wie lange dauert die Anerkennung von FA-Diplomen?
Ein Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen darf nicht länger als drei Monate dauern und der Eingang eines Antrags muß innerhalb eines Monats bestätigt werden.

Sprachkenntnisse im EU-Ausland: Die EU-Mitgliedstaaten können von den Ärzten verlangen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Es sei darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Bewertung der Sprachkenntnisse gesondert vom Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen erfolgt, und zwar nach der Anerkennung, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Berufstätigkeit in einem Spital oder Ordination.

Was sind nun die Vorteile der EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen?
Ärzte dürfen sich in allen EU-Staaten

  • um angebotene Stellen bewerben,
  • sie haben das Recht sich zu diesem Zweck in den Mitgliedsstaaten frei zu bewegen,
  • sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten und nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Beschäftigung ausüben (Verweilrecht),
  • sie sind berechtigt, im Aufnahmestaat die in ihrem Herkunftsstaat erworbene Ausbildungsbezeichnung zu führen.
Wie ist nun die Situation für junge Ärzte, die eine zeitlich begrenzte Weiterbildung in einem EU-Staat anstreben und noch keine EU-Berufsberechtigung entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EC haben?

Einige EU Staaten wie etwa das Vereinigte Königreich, Deutschland oder Schweden haben derzeit einen großen Ärztebedarf, diese EU-Staaten bieten auch jungen Ärzten (ohne Berufsdiplom) die Möglichkeit ihre Weiterbildung zu beginnen, ohne dass Sie eine Anerkennungsprüfung (Anerkennungsprüfung) absolvieren müssen.

Im Vereinigten Königreich gibt es eine Eingangsphase (Foundation Year 1 & 2) in Schweden ist es der Allmäntjänst (AT) eine Eingangsphase von 18 - 21 Monaten.

In Deutschland kann man (ohne Anerkennungsprüfung), unmittelbar mit einer Fachweiterbildung beginnen, jedoch muss gewährleistet sein, dass die Fachweiterbildung im EU-Herkunftsland als Weiterbildungszeit anerkannt und angerechnet wird.

Genaue Information zu diesen Sonderregelungen geben die jeweiligen Ärztekammern und zuständigen Anerkennungsbehörden.
 
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